Reverse Charge Verfahren: Definition, Anwendung & Voraussetzungen

Veröffentlicht am 19.1.2024

Zuletzt aktualisiert am 18.4.2026

Reverse Charge Verfahren: Definition, Anwendung & Voraussetzungen

Das Reverse Charge Verfahren – Definition, Funktion und Voraussetzungen

Wenn du vorab nur grob prüfen willst, ob dein Fall wahrscheinlich unter Reverse Charge fällt, hilft dir unser Reverse-Charge-Check.

Stellst du als Freiberufler eine Rechnung an deinen Kunden aus, bist du verpflichtet, die gesetzliche geltende Umsatzsteuer auszuweisen. Dein Kunde bezahlt die Rechnung. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer führst du an das Finanzamt ab.

Bei dem Regelfall ist der Rechnungsaussteller mit dem Steuerschuldner identisch. Das Umsatzsteuerrecht kennt jedoch Sachverhalte, die zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Dies wird als das Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Hierbei muss der Rechnungsaussteller keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Steuerschuldner ist der Empfänger der Leistung.

Was versteht man unter dem Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse Charge Verfahren kommt ausschließlich im Umsatzsteuerrecht zur Anwendung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG). Kennzeichnend sind auch die steuerlichen Ausdrücke “Verlagerung der Steuerschuld” und “Steuerschuldumkehr”.

Das Reverse Charge Verfahren weicht von dem Regelfall ab, dass der Rechnungsersteller die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird diese Verpflichtung dem Leistungsempfänger auferlegt. Einen finanziellen Nachteil erleidet der Leistungsempfänger nicht, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er kann die Umsatzsteuer gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Welches Ziel wird mit der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens verfolgt?

Das Reverse Charge Verfahren gilt nur im betrieblichen Bereich und für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Liefert ein deutsches Unternehmen z. B. seine Produkte in die USA kommt das Reverse Charge Verfahren nicht zur Anwendung. Ziel der Europäischen Union ist es, den Missbrauch und den Steuerbetrug einzudämmen. Bei dem sogenannten Karussellbetrug machen Unternehmen Vorsteuern bei ihrem Finanzamt geltend, obwohl gar keine Leistungen erbracht wurden. Der Betrug beruht darauf, dass der Rechnungsersteller keine Rechnung erstellt und auch keine Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführt.

Beispiel

Unternehmer A mit Sitz in Deutschland erbringt gegenüber dem Unternehmer B mit Sitz in Frankreich eine Leistung. Im Regelfall erstellt er eine Rechnung und führt die ausgewiesene Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab. Der französische Unternehmer bezahlt die Rechnung und macht die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend. Hierdurch erleidet niemand einen Nachteil.

Bei einem Karussellgeschäft läuft es aber anders. Hie erstellt der deutsche Unternehmer eine Rechnung, die er gegenüber seinem eigenen Finanzamt verschweigt. Unternehmer B bezahlt die Rechnung und macht gegenüber seinem Finanzamt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Auf diese Weise entgehen dem deutschen Staat Einnahmen, die im Millionenbereich liegen.

In welchen Fällen kommt das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung?

Die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens richtet sich nach der Vorschrift des § 13 b UStG. Hiernach muss einer der Unternehmer seinen Sitz im europäischen Ausland haben. Darüber hinaus gibt es auch umsatzsteuerliche Sachverhalte, bei denen das Reverse Charge Verfahren angewendet wird, wenn beide Unternehmer ihren Sitz in demselben EU-Mitgliedstaat haben.

§ 13 b Absatz 2 UStG gibt Auskunft über die Fälle, bei denen das Reverse Charge Verfahren gilt:

  • Werklieferungen, die innerhalb der EU grenzüberschreitend geleistet werden
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Bauleistungen
  • Leistungen, die die Gebäudereinigung betreffen
  • Lieferung von elektronischen Geräten; z. B. Handys, Laptops oder Tablets

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Wann die Unternehmereigenschaft vorliegt, bestimmt § 2 UStG. Hiernach ist die Person ein Unternehmer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Bist du als Freiberufler tätig, hast du diese Voraussetzung erfüllt. Erbringst du eine Leistung oder eine Lieferung gegenüber einem privaten Kunden, kommt das Reverse Charge Verfahren nicht zur Anwendung. Die Steuerschuldnerschaft wird nur umgekehrt, wenn dein Vertragspartner auch ein Unternehmer ist.

Beide Unternehmer müssen ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferungen nach Großbritannien die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens auch nach dem Brexit noch Bestand hat. Lieferst du deine Waren aber an einen Unternehmer in der Schweiz, bleibt die alte Regelung bestehen.

Bei der Erstellung der Rechnung müssen zwei Punkte beachtet werden:

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Rechnungserstellers und des Leistungsempfängers müssen aus dem Dokument hervorgehen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer, die einem Unternehmen von dem Finanzamt zugewiesen wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekommst du auf Antrag von dem Bundeszentralamt für Steuern.

Die Rechnung muss einen Hinweis enthalten, die auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweist. Diese Voraussetzung ist im § 14a Absatz 5 UStG ausdrücklich genannt. Der genaue Wortlaut ist nicht festgelegt. Steht in der Rechnung z. B., dass die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, wurde die Voraussetzung des § 14a Absatz 5 UStG erfüllt.

In einer Rechnung, bei der die Steuerschuldnerschaft umgekehrt wird, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Trotzdem muss der Leistungsempfänger sie an sein Finanzamt zahlen. Da er aber in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug hat, hat er keinen finanziellen Nachteil.

Reverse Charge in praktischer Anwendung

Der Unternehmer A aus Deutschland erbringt gegenüber dem Unternehmer B (Sitz in den Niederlanden) eine grenzüberschreitende Werklieferung. Nach Beendigung der Arbeiten erstellt er eine Rechnung, bei der das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung kommt.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummern der beiden Unternehmer werden in der Rechnung vermerkt. Außerdem bringt der deutsche Unternehmer den folgenden Hinweis an: “Werklieferung gemäß § 13 b UStG”. Der deutsche Unternehmer achtet darauf, dass er nur den Nettobetrag in der Rechnung ausweist. Steuersatz und Steuerbetrag werden von ihm nicht genannt.

Der niederländische Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer und macht diese als Vorsteuer geltend.

Reverse Charge fuer Freiberufler: Typische Anwendungsfaelle

Als Freiberufler begegnest du dem Reverse Charge Verfahren in der Praxis vor allem in zwei Situationen: Du erbringst Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Laendern, oder du beziehst Leistungen von dort.

Du erbringst eine Leistung ins EU-Ausland

Angenommen, du bist IT-Berater und fuehrst ein Softwareprojekt fuer ein Unternehmen in Oesterreich durch. Die Leistung gilt umsatzsteuerlich als am Sitz des Leistungsempfaengers erbracht (§ 3a Abs. 2 UStG). Du stellst deine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und verweist auf § 13b UStG. Der oesterreichische Kunde fuehrt die Steuer in Oesterreich ab.

Dasselbe gilt fuer viele weitere freiberufliche Taetigkeiten: Uebersetzer, Designer, Texter, Berater oder Entwickler, die fuer EU-Kunden arbeiten.

Du empfaengst eine Leistung aus dem EU-Ausland

Kaufst du als Freiberufler z. B. ein Webhosting-Paket bei einem Anbieter in Irland oder buchst einen Cloud-Dienst bei einem Unternehmen in den Niederlanden, greift das Reverse Charge Verfahren ebenfalls. Der auslaendische Anbieter stellt dir eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Du bist verpflichtet, die Umsatzsteuer in deiner Umsatzsteuervoranmeldung selbst zu berechnen und an dein Finanzamt abzufuehren. Gleichzeitig kannst du den Betrag als Vorsteuer geltend machen, sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist.

Praxisbeispiel: Webdesignerin mit Kunde in Spanien

Die freiberufliche Webdesignerin Lisa aus Hamburg erstellt eine Website fuer eine Marketingagentur in Barcelona. Die Leistung betraegt netto 5.000 Euro. Lisa stellt eine Rechnung mit folgenden Angaben:

  • Ihre USt-IdNr. (DE…) und die des Kunden (ES…)
  • Nettobetrag: 5.000 Euro
  • Kein Umsatzsteuerausweis
  • Hinweis: “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers gemaess § 13b UStG”

Die spanische Agentur fuehrt die Umsatzsteuer nach spanischem Recht ab und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Pflichtangaben auf einer Reverse-Charge-Rechnung

Eine Reverse-Charge-Rechnung muss alle regulaeren Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und zusaetzlich folgende Besonderheiten beruecksichtigen:

  1. USt-IdNr. beider Parteien – Sowohl deine eigene als auch die deines Kunden muessen auf der Rechnung stehen. Ohne eine gueltige USt-IdNr. des Empfaengers ist Reverse Charge nicht anwendbar.
  2. Kein Umsatzsteuerausweis – Du darfst weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag angeben. Die Rechnung weist ausschliesslich den Nettobetrag aus.
  3. Hinweis auf Steuerschuldnerschaft – Ein deutlicher Vermerk ist Pflicht. Gaengige Formulierungen sind:
    • “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers gemaess § 13b UStG”
    • “Reverse Charge – Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfaenger geschuldet”
    • Auf Englisch: “Reverse Charge – VAT due by the recipient pursuant to Art. 196 Council Directive 2006/112/EC”

Weist du faelschlicherweise Umsatzsteuer in einer Reverse-Charge-Rechnung aus, schuldest du diese trotzdem dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG). Dein Kunde kann sie gleichzeitig nicht als Vorsteuer abziehen, da sie zu Unrecht ausgewiesen wurde. Achte also sorgfaeltig darauf, dass deine Rechnung korrekt ist.

Reverse Charge und Kleinunternehmerregelung

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, stellt sich die Frage, ob das Reverse Charge Verfahren fuer dich relevant ist.

Wenn du Leistungen erbringst: Als Kleinunternehmer stellst du generell keine Umsatzsteuer in Rechnung. Bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland aendert sich das Grundprinzip nicht – du weist keine Umsatzsteuer aus. Der Hinweis auf § 13b UStG ist dennoch sinnvoll, damit dein Kunde weiss, dass er die Steuerschuldnerschaft traegt.

Wenn du Leistungen empfaengst: Hier wird es fuer Kleinunternehmer problematisch. Beziehst du eine Leistung aus dem EU-Ausland (z. B. Software-Abonnement, Design-Dienstleistung), schuldest du als Leistungsempfaenger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Du musst sie an dein Finanzamt abfuehren. Da du als Kleinunternehmer aber keinen Vorsteuerabzug hast, wird die Umsatzsteuer fuer dich zum echten Kostenfaktor. Beruecksichtige das bei der Kalkulation, wenn du Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehst.

Reverse Charge in der Umsatzsteuervoranmeldung

Die korrekte Eintragung von Reverse-Charge-Umsaetzen in der Umsatzsteuervoranmeldung ist wichtig. Hier kommt es darauf an, ob du Leistender oder Empfaenger bist.

Als Leistender (du erbringst die Leistung): Du meldest den Umsatz als nicht steuerbare sonstige Leistung in Zeile 20 der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennzahl 21). Die Bemessungsgrundlage wird dort eingetragen, eine Steuer faellt fuer dich nicht an.

Als Leistungsempfaenger (du erhaeltst die Leistung): Du traegst die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Zeilen 48-50 ein (je nach Art der Leistung). Gleichzeitig machst du den identischen Betrag als Vorsteuer in Zeile 67 geltend – sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Per Saldo ergibt sich damit in der Regel keine Zahllast.

Zusaetzlich musst du die Umsaetze in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt fuer Steuern melden, wenn du Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringst.

Haeufige Fehler beim Reverse Charge Verfahren

In der Praxis unterlaufen Freiberuflern regelmaessig die gleichen Fehler. Hier sind die wichtigsten, die du vermeiden solltest:

  • Umsatzsteuer trotzdem ausweisen: Wenn du versehentlich Umsatzsteuer auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweist, schuldest du diese dem Finanzamt. Du musst die Rechnung korrigieren, damit dein Kunde die Vorsteuer abziehen kann.
  • Fehlende USt-IdNr.: Ohne gueltige USt-IdNr. des Kunden darfst du das Reverse Charge Verfahren nicht anwenden. Pruefe die Nummer deines Kunden vor der Rechnungsstellung ueber das Bestaetigunsverfahren beim BZSt.
  • Verwechslung mit steuerfreien Leistungen: Reverse Charge bedeutet nicht, dass die Leistung steuerfrei ist. Die Steuer wird lediglich vom Empfaenger geschuldet. Der Unterschied ist wichtig, weil umsatzsteuerbefreite Leistungen einen ganz anderen Rechtsgrund haben.
  • Zusammenfassende Meldung vergessen: Wer Reverse-Charge-Leistungen an EU-Unternehmen erbringt, muss diese in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Versaeumst du das, drohen Bussgelder.
  • Drittlandsleistungen mit Reverse Charge verwechseln: Fuer Leistungen an Kunden ausserhalb der EU (z. B. Schweiz, USA) gelten andere Regeln. Hier ist die Leistung in der Regel nicht steuerbar und Reverse Charge greift nicht.

FAQ: Haeufig gestellte Fragen zum Reverse Charge Verfahren

Was ist das Reverse Charge Verfahren einfach erklaert?

Beim Reverse Charge Verfahren schuldet nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfaenger. Du stellst deine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und dein Kunde fuehrt die Steuer selbst an sein Finanzamt ab. Die gesetzliche Grundlage ist § 13b UStG. Der Leistungsempfaenger kann die Steuer in der Regel gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, sodass ihm kein finanzieller Nachteil entsteht.

Muss ich als Kleinunternehmer das Reverse Charge Verfahren anwenden?

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG stellst du zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung, bist aber trotzdem von Reverse Charge betroffen, wenn du Leistungen aus dem EU-Ausland empfaengst. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer als Leistungsempfaenger an dein Finanzamt abfuehren. Da du als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug hast, wird die Umsatzsteuer fuer dich zur tatsaechlichen Belastung. Informiere dich genauer in unserem Artikel zur Kleinunternehmerregelung.

Welchen Hinweis muss eine Reverse-Charge-Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss einen deutlichen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten. Gaengige Formulierungen sind “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers gemaess § 13b UStG” oder auf Englisch “Reverse Charge – VAT due by the recipient”. Der genaue Wortlaut ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber der Hinweis auf § 13b UStG und die Steuerschuldumkehr muss eindeutig erkennbar sein. Umsatzsteuer darf in der Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Häufige Fragen

Was ist das Reverse Charge Verfahren einfach erklärt?

Beim Reverse Charge Verfahren schuldet nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Du stellst deine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und dein Kunde führt die Steuer selbst an sein Finanzamt ab. Die gesetzliche Grundlage ist § 13b UStG.

Muss ich als Kleinunternehmer das Reverse Charge Verfahren anwenden?

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG stellst du zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung, bist aber trotzdem von Reverse Charge betroffen, wenn du Leistungen aus dem EU-Ausland empfängst. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger an dein Finanzamt abführen und kannst sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Welchen Hinweis muss eine Reverse-Charge-Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss einen deutlichen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten, z. B. 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG' oder englisch 'Reverse Charge – VAT due by the recipient'. Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.

Weiterlesen

Diese Beiträge passen thematisch zu diesem Artikel.