Nicht jede Zahlung, die bei dir eingeht, ist automatisch steuerpflichtig. Für Freiberufler ist es wichtig, zwischen steuerfreien Einnahmen, steuerpflichtigen Einnahmen und nicht steuerbaren Einnahmen zu unterscheiden. Gerade bei Lohnersatzleistungen, Familienleistungen oder bestimmten Zuschüssen passieren hier in der Praxis oft Fehler.
Was sind steuerfreie Einnahmen?
Steuerfreie Einnahmen sind Zahlungen, die das Einkommensteuerrecht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Die zentralen Tatbestände stehen in § 3 EStG.
Wichtig: Steuerfrei bedeutet nicht automatisch, dass die Einnahme in jeder Hinsicht folgenlos bleibt. Manche Leistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt indirekt auf deinen Steuersatz aus.
Typische steuerfreie Einnahmen für Freiberufler
Arbeitslosengeld
Wenn du vor deiner freiberuflichen Tätigkeit angestellt warst und Arbeitslosengeld bezogen hast, ist diese Leistung grundsätzlich steuerfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das kann dazu führen, dass der Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte steigt.
Insolvenzgeld
Auch Insolvenzgeld ist im Grundsatz steuerfrei, wirkt aber wie andere Lohnersatzleistungen über den Progressionsvorbehalt auf die Einkommensteuerberechnung.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld zählt ebenfalls zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen. Auch hier gilt: steuerfrei ja, aber progressionsrelevant.
Elterngeld
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Gerade für Freiberufler ist das wichtig, weil sich die Kombination aus Elterngeld und freiberuflichem Gewinn spürbar auf den Steuersatz auswirken kann.
Kindergeld
Kindergeld gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Es ist eine steuerfreie Familienleistung.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa Heilbehandlung oder vergleichbare Unterstützungen, sind steuerfrei.
Beiträge oder Zuschüsse im Umfeld der Künstlersozialkasse
Im Bereich der Künstlersozialkasse gibt es steuerfreie Tatbestände, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind. Für KSK-Mitglieder ist hier wichtig, die steuerlichen Folgen sauber von den eigentlichen Betriebseinnahmen zu trennen.
Bestimmte ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten
Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gelten steuerliche Freibeträge oder Steuerbefreiungen, etwa bei Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeiten. Entscheidend ist hier immer die genaue Art der Tätigkeit und die gesetzliche Einordnung.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im Detail
Zwei Freibeträge sind für Freiberufler besonders relevant, wenn sie neben ihrer Haupttätigkeit noch nebenberuflich aktiv sind:
Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Die Übungsleiterpauschale befreit Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.
Typische Tätigkeiten, die unter die Übungsleiterpauschale fallen:
- Trainer oder Übungsleiter im Sportverein
- Dozent an einer Volkshochschule
- Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
- Künstlerische Tätigkeit für gemeinnützige Träger
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein. Das bedeutet, sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit ausmachen. Du kannst die Übungsleiterpauschale auch als Freiberufler nutzen, solange die nebenberufliche Tätigkeit von deiner Haupttätigkeit abgrenzbar ist.
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Die Ehrenamtspauschale befreit Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu 840 Euro pro Jahr. Im Unterschied zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeitsarten beschränkt. Sie greift zum Beispiel bei:
- Vereinsvorständen
- Kassenprüfern
- Platzwarten
- Schiedsrichtern
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale lassen sich nicht für dieselbe Tätigkeit kombinieren. Für unterschiedliche Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen kannst du aber beide Freibeträge nebeneinander nutzen.
Steuerfrei heißt nicht immer „ohne Auswirkung”
Ein häufiger Denkfehler lautet: „Wenn etwas steuerfrei ist, spielt es in der Steuererklärung keine Rolle.” Das stimmt nicht.
Gerade bei diesen Leistungen kann der Progressionsvorbehalt relevant sein:
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
Das bedeutet:
- die Leistung selbst wird nicht besteuert
- sie erhöht aber den Steuersatz auf deine anderen steuerpflichtigen Einkünfte
Für Freiberufler kann das spürbar sein, wenn du im selben Jahr wieder hohe Gewinne erzielst.
So funktioniert der Progressionsvorbehalt: Rechenbeispiel
Damit du ein Gefühl dafür bekommst, wie stark sich der Progressionsvorbehalt auswirken kann, hier ein vereinfachtes Beispiel:
Situation: Du bist Freiberufler, alleinstehend, und erzielst im Jahr 2025 einen Gewinn von 40.000 Euro aus deiner freiberuflichen Tätigkeit. Zusätzlich hast du 10.000 Euro Elterngeld erhalten.
Ohne Progressionsvorbehalt:
- Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro
- Einkommensteuer (Grundtarif, vereinfacht): ca. 8.452 Euro
- Durchschnittlicher Steuersatz: ca. 21,1 %
Mit Progressionsvorbehalt:
- Für die Steuersatzermittlung zählt: 40.000 + 10.000 = 50.000 Euro
- Steuersatz bei 50.000 Euro (Grundtarif, vereinfacht): ca. 25,0 %
- Dieser Steuersatz wird aber nur auf die 40.000 Euro angewendet
- Einkommensteuer: ca. 10.000 Euro
Ergebnis: Durch den Progressionsvorbehalt zahlst du in diesem Beispiel rund 1.550 Euro mehr Einkommensteuer, obwohl das Elterngeld selbst steuerfrei bleibt. Die Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt findest du in § 32b EStG.
Was sind nicht steuerbare Einnahmen?
Von steuerfreien Einnahmen musst du die nicht steuerbaren Einnahmen abgrenzen. Nicht steuerbar bedeutet: Die Zahlung fällt schon begrifflich nicht unter die steuerbaren Einkünfte des Einkommensteuerrechts.
Typische Beispiele:
- echte Schenkungen
- Erbschaften
- reine Vermögensumschichtungen
- bestimmte private Vermögenszuflüsse
Nicht steuerbar heißt also etwas anderes als steuerfrei. Steuerfrei ist eine gesetzliche Ausnahme innerhalb des Steuerrechts. Nicht steuerbar liegt bereits außerhalb des steuerbaren Einkommens.
Gründerzuschuss
Der Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit ist steuerfrei. Er dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der Gründungsphase. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt, sodass der Gründerzuschuss den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte beeinflussen kann.
Gerade für Freiberufler, die aus der Arbeitslosigkeit gründen und parallel schon erste Projekteinnahmen erzielen, kann diese Kombination steuerlich relevant werden. Mehr dazu findest du in unserem Beitrag zum Gründerzuschuss.
Investitionszulagen und bestimmte Fördermittel
Bestimmte Investitionszulagen, die vom Staat gewährt werden, können steuerfrei sein. Ob das für eine konkrete Förderung gilt, hängt vom jeweiligen Fördergesetz ab. Nicht jeder Zuschuss ist automatisch steuerfrei. Bei Förderprogrammen auf Landes- oder Bundesebene solltest du deshalb prüfen, wie die Förderung steuerlich einzuordnen ist.
Steuerfreie Einnahmen und Umsatzsteuer
Ein Punkt, den viele Freiberufler übersehen: Einkommensteuerfreiheit und Umsatzsteuerfreiheit sind zwei völlig verschiedene Dinge. Eine Einnahme kann einkommensteuerfrei und trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein – oder umgekehrt.
Für die Umsatzsteuer gelten eigene Befreiungsvorschriften in § 4 UStG. Typische Fälle, in denen freiberufliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind:
- Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und ähnliche Berufe (§ 4 Nr. 14 UStG)
- Unterrichtsleistungen an Schulen und Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
- Bestimmte kulturelle Leistungen (§ 4 Nr. 20 UStG)
Wenn du als Freiberufler von der Umsatzsteuerbefreiung profitierst, darfst du allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das solltest du bei der Kalkulation deiner Honorare berücksichtigen.
Daneben gibt es die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, bei der du bis zu bestimmten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer ausweisen musst. Das ist aber keine echte Steuerbefreiung, sondern eine Vereinfachungsregelung.
Aufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen
Als Freiberufler erhältst du gelegentlich Aufwandsentschädigungen von Auftraggebern, etwa für Reisen oder Verpflegung. Hier gilt:
-
Reisekostenvergütungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Pauschalen liegen und eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt. Für Freiberufler gelten dieselben Verpflegungspauschalen wie für Arbeitnehmer: 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (§ 9 Abs. 4a EStG).
-
Erstattungen für Übernachtungskosten sind bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten oder innerhalb der amtlichen Pauschbeträge steuerfrei.
-
Wenn dein Auftraggeber dir pauschal einen „Reisekostenzuschuss” zahlt, der über die gesetzlichen Sätze hinausgeht, ist der übersteigende Teil eine ganz normale steuerpflichtige Betriebseinnahme.
In der Praxis solltest du Aufwandsentschädigungen immer sauber dokumentieren und in deiner Einnahmenüberschussrechnung korrekt erfassen. Eine pauschale Buchung als „steuerfrei” ohne Prüfung der Voraussetzungen ist einer der häufigsten Fehler bei Betriebsprüfungen.
Was gehört nicht automatisch zu den steuerfreien Einnahmen?
Gerade im Freelancer-Alltag werden manche Begriffe schnell missverstanden.
Betriebseinnahmen bleiben grundsätzlich steuerpflichtig
Honorare, Beratungseinnahmen, Projektvergütungen oder Lizenzzahlungen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen, auch wenn du sie für „Nebeneinnahmen” hältst.
Zuschüsse sind nicht automatisch steuerfrei
Ob ein Zuschuss steuerfrei ist, hängt vom konkreten Rechtsgrund ab. Nicht jede Förderung oder Unterstützung fällt automatisch unter § 3 EStG.
Historische Sonderregeln taugen selten als Evergreen-Inhalt
Einmalige politische Sonderleistungen oder kurzfristige Ausnahmeregeln gehören meist nicht in den Kern eines dauerhaften Ratgebers zu steuerfreien Einnahmen. Für die aktuelle steuerliche Einordnung von Freiberuflern sind solche Altbezüge in der Regel nicht mehr relevant.
Praktische Einordnung für Freiberufler
Wenn du eine Zahlung erhältst, prüfe am besten in dieser Reihenfolge:
- Ist es überhaupt eine betriebliche oder private Einnahme?
- Falls steuerlich relevant: Gibt es eine ausdrückliche Steuerbefreiung?
- Falls steuerfrei: Unterliegt die Zahlung trotzdem dem Progressionsvorbehalt?
- Muss sie in der Steuererklärung angegeben werden?
Gerade bei gemischten Jahren mit Anstellung, Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Gründung ist diese Prüfung wichtig.
Steuerfreie Einnahmen richtig in der Steuererklärung eintragen
Auch wenn eine Einnahme steuerfrei ist, musst du sie oft trotzdem in der Steuererklärung angeben. Die wichtigsten Stellen:
- Anlage N (Zeile für Lohnersatzleistungen): Hier trägst du Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und vergleichbare Leistungen ein. Die Daten werden in der Regel auch elektronisch von der Agentur für Arbeit an das Finanzamt übermittelt.
- Hauptvordruck / Mantelbogen: Elterngeld und Gründerzuschuss werden im Hauptvordruck unter den Lohnersatzleistungen angegeben.
- Anlage EÜR: Die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale trägst du in der EÜR ein – als steuerfreie Einnahme und gleichzeitig als Abzugsbetrag, sodass sie den Gewinn nicht erhöht.
Wenn du die Angabe vergisst, kann das Finanzamt die Leistung nachträglich über den Progressionsvorbehalt berücksichtigen und einen geänderten Steuerbescheid erlassen. Das führt dann zu einer Nachzahlung plus gegebenenfalls Zinsen nach § 233a AO.
Typische Fehler
Steuerfreie Leistungen gar nicht angeben
Einige steuerfreie Leistungen müssen in der Steuererklärung trotzdem berücksichtigt werden, etwa wegen des Progressionsvorbehalts.
Nicht steuerbar und steuerfrei verwechseln
Das führt schnell zu falscher Buchung oder zu ungenauer Kommunikation mit dem Steuerberater.
Historische Sonderregeln als Dauerzustand behandeln
Einmalige Sonderfälle und Übergangsregelungen gehören nicht in die laufende Standardlogik eines Evergreen-Steuerartikels.
Freibeträge nicht ausschöpfen
Viele Freiberufler wissen gar nicht, dass sie neben ihrer Haupttätigkeit die Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale nutzen können. Wer zum Beispiel nebenberuflich an einer VHS unterrichtet, kann bis zu 3.000 Euro steuerfrei verdienen – zusätzlich zu den regulären Steuerfreibeträgen.
Fazit
Für Freiberufler sind steuerfreie Einnahmen vor allem dann relevant, wenn neben der eigentlichen selbstständigen Tätigkeit noch andere Leistungen ins Spiel kommen, etwa:
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld
- Kurzarbeitergeld
- Kindergeld
- bestimmte Versicherungs- oder Sozialleistungen
Entscheidend ist die saubere Abgrenzung:
- steuerfrei heißt nicht automatisch ohne steuerliche Folgen
- nicht steuerbar ist etwas anderes als steuerfrei
- dein eigentliches Freelancer-Honorar bleibt grundsätzlich steuerpflichtig
Wenn du dir bei einer konkreten Zahlung unsicher bist, solltest du nicht nach Bauchgefühl buchen, sondern den gesetzlichen Tatbestand prüfen oder Rücksprache mit dem Steuerberater halten. Eine gute Übersicht über alle relevanten Steuern für Freiberufler hilft dir dabei, den Gesamtüberblick zu behalten.
Quellen
Häufige Fragen
Muss ich steuerfreie Einnahmen in der Steuererklärung angeben?
Ja, viele steuerfreie Einnahmen muessen in der Steuererklaerung angegeben werden, obwohl sie nicht direkt besteuert werden. Das gilt insbesondere fuer Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Diese traegst du in Anlage N oder im Hauptvordruck ein.
Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei und nicht steuerbar?
Steuerfreie Einnahmen fallen grundsaetzlich unter das Einkommensteuerrecht, werden aber durch eine gesetzliche Ausnahme (z. B. § 3 EStG) von der Besteuerung ausgenommen. Nicht steuerbare Einnahmen wie Schenkungen oder Erbschaften liegen dagegen schon begrifflich ausserhalb der Einkommensteuer.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?
Beim Progressionsvorbehalt wird die steuerfreie Leistung rechnerisch zu deinem zu versteuernden Einkommen addiert, um den Steuersatz zu ermitteln. Dieser hoehere Steuersatz wird dann auf dein tatsaechlich steuerpflichtiges Einkommen angewendet. Bei 40.000 Euro Gewinn plus 10.000 Euro Elterngeld zahlst du also den Steuersatz, der fuer 50.000 Euro gelten wuerde, aber nur auf die 40.000 Euro.
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