Kann ein Freiberufler gleichzeitig einem Gewerbe nachgehen? Grundsätzlich kann diese Frage mit einem ja beantwortet werden. Es ist möglich, dass Du als Freiberufler ein Gewerbe anmelden und ausführen kannst.
Wenn du zuerst klären willst, ob deine Tätigkeit überhaupt eher freiberuflich oder eher gewerblich ist, nutze unseren Freiberuflich-oder-Gewerbe-Check.
Zu beachten gilt, dass auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt immer nur eine Tätigkeit angemeldet werden kann. Wenn es sich folglich um zwei verschiedene selbstständige Tätigkeiten handelt, muss für beide ein separater Fragebogen ausgefüllt und ans Finanzamt übermittelt werden.
Ein Freiberufler ist eine Person, die einer Tätigkeit nachgeht, die nichts mit der Gewerbeordnung zu tun hat. Es handelt sich um wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Beschäftigungen.
Freiberufliche Tätigkeiten regelt der § 18 EStG und der § 1 PartGG. Freiberufler haben gegenüber den Gewerbetreibenden den großen Vorteil, dass sie ihre Steuerlast senken können, indem sie Ausgaben, welche im Rahmen der Tätigkeit entstanden sind, von dem Gewinn abziehen dürfen. Diese Ausgaben gelten als Betriebsausgaben und sind zusammengefasst vom erzielten Einkommen abzuziehen.
Benötigt man als Freiberufler und Gewerbetreibender zwei Steuernummern?
Es ist möglich, dass das Finanzamt der zweiten Tätigkeit auch eine zweite Steuernummer zuteilt. Nur dann, wenn die Tätigkeiten sich ähneln und zusammenhängen, können beide Jobs unter einer Steuernummer geführt werden.
Das hängt davon ab, wie eng die Tätigkeiten miteinander verwandt sind. Hängen sie voneinander ab und führen sie zu einem Ziel? Die Entscheidung, ob du eine zweite Steuernummer fällig wird, trifft das Finanzamt.
Freiberufler dürfen also eine zweite selbstständige Tätigkeit aufnehmen und melden ein Gewerbe an. Beispielsweise kann jemand gleichzeitig Musiker auf freiberuflicher Basis sein und online Notenhefte zum Verkauf anbieten.
Allgemein darfst Du als Unternehmer so viele Gewerbe führen wie Du möchtest. Wenn also die freiberufliche Tätigkeit erweitert werden soll, so steht dem nichts im Wege, weitere Gewerbe können angemeldet werden.
Oder wenn der Freiberuf in ein Gewerbe umgemeldet werden soll, so ist auch das möglich. Es ist auch üblich sich vorerst als Freiberufler zu registrieren und zu einem späteren Zeitpunkt ein Gewerbe dazu oder umgekehrt abzumelden.
Hier ein Praxisbeispiel:
Ein Architekt ist ein Freiberufler, der auch nach mehreren Jahren zusätzlich noch ein Gewerbe anmelden kann. Beispielsweise für einen Onlineshop, wo er Arbeitsmaterialien für seinen Bereich anbietet.
Empfehlenswert ist hier, für diese beiden Jobs eine getrennte Buchführung zu machen und als separate Tätigkeiten zu führen. Ergo: die Ausgaben und Einnahmen der beiden Tätigkeiten werden durch zwei Geschäftskonten getrennt. Das erleichtert die Zuordnung der Umsätze.
Müssen mehrere Steuererklärungen abgegeben werden?
Sind zwei oder mehr selbstständige Tätigkeiten angemeldet, stellt sich die Frage, wie die Umsatzsteuervoranmeldung funktioniert. Das ist abhängig von der Steuernummer. Wenn die Tätigkeiten unter einer Steuernummer erfasst sind, muss auch nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht werden.
Wenn aber ein Freiberuf und ein Gewerbe gleichzeitig bestehen, für die zwei unterschiedliche Steuernummern existieren, müssen für jeweils beide eine eigenständige Voranmeldung erstellt werden.
Bei der Einkommensteuererklärung jedoch sieht es so aus, dass Du nur eine Erklärung abgeben musst. Finden beispielsweise Einnahmen als Freiberufler und zusätzlich Einnahmen aus dem Gewerbe statt, so werden diese einfach zusammengerechnet. Zusammen bilden sie das insgesamt zu versteuernde Einkommen.
Kleiner Tipp am Rande, wenn der Wunsch besteht, mehrere selbstständige Tätigkeiten unter der Kleinunternehmerregelung zu führen: Entscheidend ist der gesamte Umsatz. Aktuell gilt grundsätzlich, dass der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betragen darf und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten werden dürfen. Die Grenzen gelten also nicht je Tätigkeit einzeln, sondern insgesamt.
Gewerbesteuer: Was kommt auf dich zu?
Solange du ausschließlich freiberuflich arbeitest, zahlst du keine Gewerbesteuer. Das ändert sich, sobald du zusätzlich ein Gewerbe betreibst. Für die gewerblichen Einkünfte wird Gewerbesteuer fällig, allerdings gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst wenn der Gewinn aus deinem Gewerbe diesen Betrag übersteigt, musst du tatsächlich Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben. Der Hebesatz variiert je nach Standort erheblich. In Großstädten wie München oder Frankfurt liegt er oft bei 490 Prozent oder höher, während kleinere Gemeinden deutlich niedrigere Sätze ansetzen. Praktisch bedeutet das: Wenn du als Freiberufler mit einem kleinen Nebengewerbe startest und dort weniger als 24.500 Euro Gewinn machst, bleibt die Gewerbesteuer bei null.
Wichtig zu wissen: Die gezahlte Gewerbesteuer kannst du teilweise auf deine Einkommensteuer anrechnen lassen. Das Finanzamt gewährt eine Anrechnung in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags. In vielen Fällen wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig oder zumindest größtenteils kompensiert.
Das Risiko der Abfärbung vermeiden
Ein Begriff, den du unbedingt kennen solltest, ist die sogenannte Abfärbung (auch Infizierung genannt). Damit ist gemeint, dass gewerbliche Einkünfte auf die freiberuflichen Einkünfte „abfärben” und plötzlich alle Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Das hätte zur Folge, dass du auch für deine eigentlich freiberuflichen Einnahmen Gewerbesteuer zahlen müsstest.
Die gute Nachricht: Als Einzelperson betrifft dich die Abfärbung in der Regel nicht. Sie greift vor allem bei Personengesellschaften wie einer GbR oder OHG, in der freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten vermischt werden. Wenn du als Einzelunternehmer sowohl freiberuflich als auch gewerblich arbeitest, werden die Einkünfte getrennt betrachtet, solange du die Tätigkeiten sauber voneinander abgrenzt.
Achte deshalb auf folgende Punkte:
- Führe separate Konten für deine freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen und Ausgaben.
- Erstelle getrennte Rechnungen und verwende nach Möglichkeit unterschiedliche Briefköpfe oder Geschäftsbezeichnungen.
- Vermische die Tätigkeiten nicht auf derselben Rechnung. Wenn du als IT-Berater (freiberuflich) einem Kunden auch Hardware verkaufst (gewerblich), sollten dafür zwei separate Rechnungen gestellt werden.
- Dokumentiere klar, welche Arbeitszeit und welche Betriebsmittel zu welcher Tätigkeit gehören.
IHK-Mitgliedschaft und Gewerbeanmeldung
Sobald du ein Gewerbe anmeldest, wirst du automatisch Mitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Damit verbunden ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag. Für Existenzgründer gibt es allerdings in den meisten Kammern eine Beitragsbefreiung in den ersten Jahren, sofern der Gewinn bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Die Gewerbeanmeldung selbst ist unkompliziert. Du gehst zum Gewerbeamt deiner Stadt oder Gemeinde, füllst das Formular aus und zahlst eine geringe Gebühr, die je nach Kommune zwischen 15 und 65 Euro liegt. In vielen Städten ist die Anmeldung mittlerweile auch online möglich. Nach der Gewerbeanmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch das Finanzamt, die IHK und die Berufsgenossenschaft.
Für deine freiberufliche Tätigkeit brauchst du weiterhin keine Gewerbeanmeldung. Die Trennung bleibt bestehen: Der Freiberuf wird direkt beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung registriert, das Gewerbe über das Gewerbeamt.
Sozialversicherung und Krankenversicherung bei Mischtätigkeiten
Ein oft übersehener Aspekt ist die Auswirkung auf deine Krankenversicherung. Als Freiberufler bist du in der Regel entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichert. Wenn du ein Gewerbe hinzunimmst, ändert sich daran grundsätzlich nichts, solange du weiterhin hauptberuflich selbständig bist.
Für die Künstlersozialkasse (KSK) ist die Situation allerdings heikel. Wenn du als Künstler oder Publizist über die KSK versichert bist und ein Gewerbe aufnimmst, kann das deinen KSK-Status gefährden. Die KSK prüft, ob die gewerbliche Tätigkeit nur geringfügig ist. Als Faustregel gilt: Die gewerblichen Einkünfte dürfen 538 Euro monatlich (6.456 Euro jährlich, Stand 2026) nicht regelmäßig überschreiten, sonst verlierst du die Versicherungspflicht in der KSK. Kläre das unbedingt vorher mit der KSK ab, bevor du ein Gewerbe anmeldest.
Bist du nicht in der KSK, hat die Aufnahme eines Gewerbes in der Regel keine Auswirkung auf deine Krankenversicherung. Dein Beitrag bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich ohnehin nach dem gesamten Einkommen, also werden beide Einkünfte zusammengerechnet.
Weitere Beispiele aus der Praxis der Freiberufler und Gewerbetreibenden
Ein Autor gehört zu den Freiberuflern, die Einkünfte werden aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Das bedeutet, es wird weder Gewerbesteuer fällig, noch muss ein Gewerbe angemeldet werden. Auch bei hohen Umsätzen muss keine doppelte Buchführung inklusive Bilanz- und Jahresabschluss erstellt werden. Hier reicht die Einnahme-Überschussrechnung des EStGs gemäß § 4 (3). Das Leben als Freiberufler bringt steuerlich gesehen viele Vorteile mit sich.
Freiberuflich Tätigkeiten sind:
- Schriftsteller
- Autoren
- Texter
- Redakteure
- Lektoren
- Korrektoren
- Journalisten
- Übersetzer
- Dolmetscher
- künstlerische Coverdesigner
- künstlerische Fotografen
- künstlerische Musiker
- Programmierer
- Illustratoren
- Webdesigner (entscheidet Fiskus)
- Dozenten und Lehrer.
Tätigkeiten, die nicht angemeldet werden müssen:
- Vorleser von Leseproben auf seltenen Youtube-Videos
- Verkauf der eigenen Bücher auf Lesungen
- Einmaliger Verkauf von Hilfsmittel, wie Lappi, ein Bücherregal oder Handy.
Gewerbliche Tätigkeiten sind:
- Blogger/Buchblogger
- Websiten-Betreiber
- Youtuber, auch mit Lehrvideos und Nachhilfevideos
- Die Wohnung oder Teile davon regelmäßig zu vermieten
- Datenerfasser
- Vertretertätigkeiten
- Buchverkäufer, die eigene Bücher drucken lassen und dann verkaufen
- Programmierer von kleineren Programmen und Apps plus einschlägige Webdeveloper
- Musiker von einer Coverband ohne dass künstlerisch eigene Interpretation dabei sind
- Werbefotografen
- Vermittlungstätigkeiten
- Gestalter, die den Zweck der Werbung haben
- Webdesigner (entscheidet Finanzamt)
- Versicherungsmakler
- Autoren, sobald plagiiert wird.
Außerdem sind die Einnahmen der Lehrer, beispielsweise ein Sprachlehrer für Spanisch, freiberuflicher Art. Erfolgt diese unterrichtende Tätigkeit über Youtube-Videos, ist sie gewerblich. Findet der Sprachkurs hingegen über Streams mit Live-Publikum statt, ist es wieder eine freiberufliche Tätigkeit.
Hier ein Musterfall über eine gemischte Tätigkeit
Es wurden Einnahmen von 0,50 € monatlich erzielt und zwar aus einer Website und einem Blog. Zudem gesellen sich Einnahmen aus einer Tätigkeit als Autor für ein paar bezahlte Artikel. Darüber hinaus kommen noch kleine Beträge dazu aus der Zeit, wo ein Nachhilfevideo erstellt wurde. Und es wurden für einige Kollegen Lektorate und Korrektorate gegen Bezahlung angefertigt.
Das wars? Nein, zwölf nette Menschen, haben auf der Plattform Patreon monatlich einige Euros dagelassen. Und ein Spanisch-Kurs wurde abgehalten - über ein Video, in live, im Online-Klassenzimmer. Als Komponist und Musiker wird derzeit noch kein Geld verdient …
Aufgeschlüsselt sehen die Tätigkeit nun so aus:
Freiberuflich:
- Schriftstellerei: durch Einkünfte der Tantiemenzahlung
- Autorendasein: durch Einkünfte der Ablieferung von bezahlten Artikeln
- Lektorat: durch Einkünfte aufgrund des Korrigieren und des Lektorieren
- Spanischkurs: Einkünfte aus dem Unterricht.
Gewerblich:
- Patreon: Einnahmen, vergleichbar - je nach Gegenleistung, mit Trinkgeld
- Blog und Website: Einkünfte durch die Werbeklicks
- Nachhilfevideos: Einkünfte durch die Werbung vor den Videos oder die anteiligen Ausschüttungen bei den Freikaufen der User, ebenfalls wegen Werbung. Dass die Videos hierbei unterrichtender Natur sind, ist unerheblich
- Nicht zu erfassen ist: als Komponist und Musiker finden zurzeit keine Einkünfte statt.
Fazit: Freiberuf und Gewerbe lassen sich gut kombinieren
Es spricht nichts dagegen, als Freiberufler gleichzeitig ein Gewerbe zu betreiben. Viele Selbständige nutzen diese Kombination, um ihre Einkommensquellen zu diversifizieren. Entscheidend ist, dass du die Tätigkeiten sauber trennst, eine ordentliche Buchführung für beide Bereiche machst und die steuerlichen Besonderheiten kennst. Besonders die Themen Gewerbesteuer-Freibetrag, Kleinunternehmerregelung und gegebenenfalls KSK-Status solltest du frühzeitig klären. Im Zweifel lohnt sich ein kurzes Gespräch mit einem Steuerberater, der auf Freiberufler spezialisiert ist.
Häufige Fragen
Muss ich als Freiberufler mit zusaetzlichem Gewerbe zwei Buchhaltungen fuehren?
Ja, es ist dringend empfohlen, fuer die freiberufliche Taetigkeit und das Gewerbe jeweils eine getrennte Buchfuehrung zu machen. Das erleichtert die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und vermeidet Probleme bei der Steuererklärung oder einer Betriebsprüfung.
Verliere ich meinen Freiberuflerstatus, wenn ich ein Gewerbe anmelde?
Nein, der Freiberuflerstatus bleibt bestehen, solange du die freiberufliche Tätigkeit weiterhin separat ausübst. Wichtig ist, dass die Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind. Eine sogenannte Abfärbung auf die freiberuflichen Einkünfte tritt nur ein, wenn beide Tätigkeiten in einer gemeinsamen Gesellschaft (z. B. GbR) vermischt werden.
Kann ich fuer Gewerbe und Freiberuf die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Die Kleinunternehmerregelung gilt immer für den gesamten Unternehmer, nicht pro Tätigkeit. Die Umsatzgrenze von 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr bezieht sich auf alle deine Tätigkeiten zusammengerechnet. Du kannst die Regelung also nicht getrennt für Freiberuf und Gewerbe anwenden.
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