Eine freiberufliche Tätigkeit ruhen zu lassen ist keine formale Abmeldung, sondern eine vorübergehende Unterbrechung. Entscheidend sind dabei vor allem die Mitteilung an das Finanzamt, die Folgen für Krankenversicherung und Beiträge sowie die Frage, ob du weiter Betriebsausgaben und spätere Verluste steuerlich nutzen willst.
- Ruhenlassen ist etwas anderes als Abmelden.
- Das Finanzamt sollte über die Unterbrechung aktiv informiert werden.
- Krankenversicherung, Beiträge und laufende Verträge laufen oft weiter.
Freiberufliche Tätigkeit ruhen lassen bedeutet, dass du deine selbstständige Arbeit vorübergehend einstellst, ohne sie endgültig aufzugeben. Du behältst deine Steuernummer, bleibst formal als Freiberufler registriert und kannst die Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen. Im Unterschied zur vollständigen Abmeldung bleibt dein freiberuflicher Status also bestehen — du erzielst lediglich keine Einnahmen.
Klingt einfach, hat aber steuerliche, versicherungstechnische und rechtliche Folgen, die du kennen solltest.
Ruhen lassen oder abmelden: der entscheidende Unterschied
Wenn du nur eine Pause planst, ist Ruhenlassen meist der richtige Weg. Wenn du deine Tätigkeit endgültig beendest, ist die saubere Abmeldung oft besser.
Der Unterschied ist praktisch wichtig:
- beim Ruhenlassen bleibt deine freiberufliche Struktur grundsätzlich bestehen
- bei der Abmeldung beendest du die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt endgültig
- beim Ruhenlassen können weiter Betriebsausgaben anfallen
- bei der Abmeldung geht es stärker um Schlussabrechnung, letzte Erklärungen und Aufbewahrung
Wer hier unsauber trennt, produziert später oft Rückfragen beim Finanzamt.
Typische Gründe für eine Pause
Es gibt viele Situationen, in denen eine Unterbrechung sinnvoll ist:
- Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis: Du nimmst eine Festanstellung an, willst dir die Freiberuflichkeit aber offenhalten.
- Längere Krankheit: Wenn du über Wochen oder Monate nicht arbeitsfähig bist, ruht die Tätigkeit faktisch. Mehr dazu in unserem Beitrag Krank als Freiberufler.
- Auslandsaufenthalt: Während einer längeren Reise oder eines Umzugs ins Ausland fallen häufig Meldepflichten und Versicherungsvoraussetzungen weg.
- Persönliche Gründe: Pflege eines Angehörigen, Neuorientierung oder einfach eine bewusste Auszeit.
Elternzeit, Pflege und Sabbatical
Drei Szenarien verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten mitbringen.
Elternzeit und Elterngeld: Als Freiberufler hast du keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit im arbeitsrechtlichen Sinn, aber du kannst deine Tätigkeit trotzdem ruhen lassen und Elterngeld beziehen. Wichtig: Dein Einkommen im Bezugszeitraum beeinflusst die Höhe des Elterngelds. Erzielst du während des Bezugs Einkünfte, werden diese angerechnet. Es lohnt sich deshalb, die Pause sauber zu planen und dem Finanzamt frühzeitig mitzuteilen, dass keine Einnahmen mehr fließen.
Pflege von Angehörigen: Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann unter Umständen Pflegezeit in Anspruch nehmen. Für Freiberufler gibt es hier keinen formalen Rechtsanspruch wie bei Arbeitnehmern, aber die Tätigkeit ruhen zu lassen ist natürlich möglich. Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Rentenversicherung weiterversichert werden.
Sabbatical: Eine bewusste berufliche Auszeit ohne konkreten Anlass ist ebenfalls ein valider Grund. Steuerlich und versicherungstechnisch gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Unterbrechung. Plane aber auch hier voraus: Kläre vor der Pause, wie sich das Sabbatical auf deine Krankenversicherungsbeiträge und laufenden Kosten auswirkt.
Wie lässt man eine freiberufliche Tätigkeit ruhen?
Das Vorgehen ist unkompliziert: Als Freiberufler benötigst du in der Regel keinen Gewerbeschein und musst daher auch kein Gewerbeamt informieren. Deine wichtigste Anlaufstelle ist das Finanzamt. Setze den zuständigen Sachbearbeiter formlos in Kenntnis, dass deine freiberufliche Tätigkeit ab einem bestimmten Datum vorübergehend ruht und du keine Einnahmen mehr erzielst. Wenn du die Tätigkeit später wieder aufnimmst, informierst du das Finanzamt erneut.
Ein großer Vorteil der Unterbrechung gegenüber einer Abmeldung: Du kannst weiterhin Betriebsausgaben geltend machen. In deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) trägst du weiter laufende Fixkosten ein — etwa für Versicherung, Miete, Telekommunikation oder deinen Internetauftritt. Weil den Ausgaben Einnahmen von null Euro gegenüberstehen, entstehen steuerliche Verluste.
Welche Punkte solltest du dem Finanzamt konkret mitteilen?
Ein formloses Schreiben reicht oft aus. Praktisch sollte es aber sauber genug sein, damit dein Fall direkt verständlich ist. Sinnvoll sind vor allem:
- deine Steuernummer
- das Datum, ab dem die Tätigkeit ruht
- der Hinweis, dass es sich um eine vorübergehende Unterbrechung handelt
- die Information, ob vorerst keine laufenden Einnahmen mehr erzielt werden
- gegebenenfalls der Hinweis, dass weiterhin Betriebsausgaben anfallen
Wenn du dir unsicher bist, wie du später wieder startest, lohnt sich außerdem ein Blick auf den ursprünglichen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, damit die spätere Wiederaufnahme nicht an einfachen Formalien hängt.
Verlustvortrag und Verlustverrechnung nach § 10d EStG
Diese Verluste sind steuerlich durchaus wertvoll. Nach § 10d EStG hast du zwei Möglichkeiten:
Verlustrücktrag: Du kannst Verluste in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurücktragen und mit dort erzielten Gewinnen verrechnen. Der Verlustrücktrag ist auf einen Betrag von 10 Millionen Euro begrenzt (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro). In der Praxis bedeutet das: Hattest du im Vorjahr Gewinne, kannst du durch den Rücktrag Steuern zurückerhalten.
Verlustvortrag: Verluste, die nicht zurückgetragen werden oder die du bewusst vortragen willst, kannst du zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre mitnehmen. Der Vortrag wird dann bei der nächsten Steuererklärung mit positiven Einkünften verrechnet. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (2 Millionen bei Zusammenveranlagung) greift allerdings die sogenannte Mindestbesteuerung: Nur 60 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags können verrechnet werden.
Für die meisten Freiberufler, die ihre Tätigkeit vorübergehend ruhen lassen, ist der Verlustvortrag das relevantere Instrument. Dokumentiere deine laufenden Betriebsausgaben sorgfältig, damit du sie in den Folgejahren steuerlich nutzen kannst. Mehr zum Thema findest du in unserem Überblick zu Steuern für Freiberufler.
Liebhaberei: Wann wird das Finanzamt skeptisch?
Wenn du über mehrere Jahre hinweg nur Verluste meldest und keine Einnahmen erzielst, kann das Finanzamt deine Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. Das bedeutet: Die Behörde geht davon aus, dass du keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht mehr verfolgst, und erkennt die Verluste steuerlich nicht mehr an.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, aber in der Praxis schauen Finanzämter typischerweise nach drei bis fünf Jahren ohne Gewinn genauer hin. Die Folgen sind erheblich:
- Bereits geltend gemachte Verluste können rückwirkend aberkannt werden.
- Du musst möglicherweise Steuern nachzahlen, die durch die Verlustverrechnung gemindert waren.
- Zukünftige Betriebsausgaben werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
So beugst du der Einstufung vor: Halte schriftlich fest, warum die Pause vorübergehend ist und wann du die Tätigkeit wieder aufnehmen willst. Bewahre Belege auf, die deine Rückkehrabsicht dokumentieren — etwa Fortbildungsnachweise, Marktrecherchen oder Kundenkontakte. Wenn sich abzeichnet, dass du die Freiberuflichkeit nicht fortführen willst, ist eine saubere Abmeldung der bessere Weg.
Freiberufliche Tätigkeit ruhen lassen: Was das Finanzamt wissen will
Während die freie Tätigkeit ruht, bist du von der Umsatzsteuer befreit. Auch eine Einkommensteuererklärung ist nicht zwingend Pflicht. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn du durch eine Veranlagungspflicht — etwa wegen anderer Einkünfte oder eines Verlustrücktrags — weiterhin zur Abgabe verpflichtet bist.
Informiere das Finanzamt deshalb aktiv, damit die steuerliche Einordnung sauber bleibt. Ein formloses Schreiben mit Angabe deiner Steuernummer und dem Hinweis auf die vorübergehende Unterbrechung reicht in der Regel aus. Gib dabei auch an, ab wann die Tätigkeit ruht und ob du weiterhin Betriebsausgaben geltend machen willst. So vermeidest du Rückfragen und stellst sicher, dass der Sachbearbeiter deinen Fall korrekt einordnet.
Was passiert mit Rechnungen und offenen Forderungen?
Ruhenlassen bedeutet nicht automatisch, dass alles sofort stillsteht. In der Praxis gibt es oft noch offene Punkte:
- alte Rechnungen werden erst später bezahlt
- bereits erbrachte Leistungen müssen noch abgerechnet werden
- laufende Verträge kosten weiter Geld
- Rückfragen von Kunden oder dem Steuerberater bleiben bestehen
Wichtig ist: Wenn du noch Einnahmen aus früheren Leistungen erhältst, bleiben diese steuerlich relevant. Das Ruhenlassen heißt also nicht, dass du steuerlich vollständig unsichtbar wirst. Es bedeutet nur, dass du vorübergehend keine neue aktive freiberufliche Tätigkeit ausübst.
Die Krankenkasse während der Auszeit
Wer nicht über einen Hauptjob krankenversichert ist, muss die Beiträge auch während der Auszeit selbst entrichten. Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung, und Beiträge werden bei Nichtzahlung irgendwann rückwirkend eingefordert.
Gesetzliche Krankenversicherung: In der GKV richten sich die Beiträge nach deinem Einkommen. Sinken deine Einkünfte auf null, kannst du eine Beitragsanpassung beantragen. Es gilt aber ein Mindestbeitrag, der auf einer fiktiven Bemessungsgrundlage basiert. Melde die Einkommensänderung frühzeitig — wer über einen längeren Zeitraum nicht zahlt, sammelt Rückstände an, die der Zoll im Auftrag der Kasse eintreibt.
Private Krankenversicherung: In der PKV ist das Einkommen für die Beitragshöhe nicht entscheidend. Prüfe aber, ob du während der Pause in einen günstigeren Tarif wechseln kannst, insbesondere wenn du absehbar länger keine Einnahmen erzielen wirst.
Rentenversicherung und Versorgungswerk während der Pause
Für die meisten Freiberufler ist die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig. Wenn du keine Beiträge zahlst, entstehen einfach Lücken in deinem Versicherungsverlauf.
Anders sieht es aus, wenn du als Freiberufler pflichtversichert bist. Bestimmte Berufsgruppen — etwa Lehrer, Hebammen, Pflegepersonen oder Künstler in der Künstlersozialkasse — sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Hier solltest du dich frühzeitig erkundigen, ob die Beitragspflicht auch während der Pause fortbesteht und ob eine Befreiung oder Reduzierung möglich ist.
Versorgungswerke: Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind typischerweise über ein berufsständisches Versorgungswerk pflichtversichert. Auch hier laufen die Beitragspflichten in der Regel weiter, selbst wenn du nicht aktiv tätig bist. Die meisten Versorgungswerke bieten allerdings die Möglichkeit, bei nachgewiesener Einkommensreduzierung auf einen niedrigeren Beitrag umzustellen. Informiere dein Versorgungswerk rechtzeitig über die Pause.
Berufsgenossenschaft und IHK
Als Freiberufler hast du meist die Wahl, ob du eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft abschließen willst. Für einige Berufsgruppen ist die Mitgliedschaft allerdings verpflichtend. Wenn du Angestellte beschäftigst, müssen diese in jedem Fall angemeldet bleiben.
Alle diese Beiträge — ebenso wie etwaige IHK-Beiträge — laufen während der Unterbrechung weiter. Aber sie zählen zu den fortlaufenden Betriebsausgaben und können entsprechend in der EÜR berücksichtigt werden.
Ruhen lassen oder abmelden?
Wenn du absehen kannst, dass du die Tätigkeit nicht wieder aufnehmen willst, ist eine saubere Abmeldung oft sinnvoller als ein dauerhaftes Ruhenlassen. Die Abmeldung beendet deine steuerlichen Pflichten klar und verhindert, dass das Finanzamt nach Jahren Liebhaberei unterstellt.
Planst du hingegen nur eine vorübergehende Pause, lohnt sich das Ruhenlassen: Du behältst deine Steuernummer, kannst weiter Betriebsausgaben absetzen und sparst dir die erneute Anmeldung, wenn du die Freiberuflichkeit wieder aufnimmst. In beiden Fällen gilt: Dokumentiere deine Entscheidung sauber und informiere alle relevanten Stellen rechtzeitig — Finanzamt, Krankenversicherung und gegebenenfalls Versorgungswerk oder Berufsgenossenschaft.
Checkliste für die Pause
- Entscheidung treffen: Ruhenlassen oder endgültig abmelden?
- Finanzamt formlos mit Datum und Steuernummer informieren
- Krankenkasse über geänderte Einkommenslage informieren
- Laufende Verträge, Software und Versicherungen prüfen
- Offene Rechnungen, Belege und EÜR-Unterlagen ordentlich weiterführen
Quellen
Häufige Fragen
Kann man eine freiberufliche Tätigkeit einfach ruhen lassen?
Ja, grundsätzlich schon. Als Freiberufler gibt es oft keine formale Gewerbeabmeldung, aber du solltest das Finanzamt über die Unterbrechung informieren.
Muss man das Finanzamt informieren, wenn die freiberufliche Tätigkeit ruht?
Ja. Wenn du deine Tätigkeit ruhen lässt, solltest du das zuständige Finanzamt informieren, damit die steuerliche Einordnung und laufende Pflichten sauber geklärt sind.
Muss man trotz Ruhenlassen weiter Steuererklärungen abgeben?
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig bleiben steuerliche Pflichten bestehen, vor allem wenn noch Betriebsausgaben, andere Einkünfte oder laufende steuerliche Sachverhalte vorhanden sind.
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